Honorare (gewerbl.)
Bei gewünschter Nutzung der Fotos zu gewerblichen Zwecken ist ein Honorar zu vereinbaren. Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck.
Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren.
Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exclusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
www.bvpa.org/MFM.php
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe mindestens in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch plaziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerkist ein Aufschlag in Höhe von 100% des Nutzungshonorars zu zahlen

